Unsichtbarer Brandschutz

Unsichtbarer Brandschutz unter europäischen Bedingungen

Der Anspruch an Design, Ästhetik und Formvollendung für architektonisch anspruchsvolle Bauvorhaben ist hoch.  Abseits gängiger Architekturkonventionen entstehen beeindruckende Gebäude, die den stetig wandelnden Normen des Brandschutzes unterliegen. Offene Raumkonzepte stehen dabei oftmals im Fokus des Entwurfskonzeptes. Die unterschiedlichen Nutzungseinheiten innerhalb eines Gebäudes müssen dabei brandschutztechnisch perfekt voneinander getrennt sein, denn im Brandfall genießt Sicherheit immer oberste Priorität.

Universitäten, Schulen und Krankenhäuser aber auch Hotels, Gastronomie oder öffentliche Gebäude zeichnen sich nicht selten durch eine besondere Komplexität aus, die hohe Ansprüche an Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit stellen. Ein gut durchdachtes Brandschutzkonzept erfordert Fachwissen, Kreativität und Erfahrung, um die hohen Sicherheitsstandards zu erfüllen. Ein gewünschter „unsichtbarer“ Brandschutz stellt Hersteller, Planer und Betreiber vor weitere Anforderungen. Das Schutzziel darf nicht beeinträchtigt werden und dennoch sollte das Erscheinungsbild idealerweise nicht durch Brandschutztore in Mitleidenschaft gezogen werden. Der unsichtbare Brandschutz sollte somit nicht konträr zu den Anforderungen an den baulichen Brandschutz stehen.

 

 

Europäischen Brandschutz richtig umsetzen

Jansen bietet in diesem Zusammenhang, als einziger Hersteller, verschiedene Möglichkeiten den Aus- und Einlauf der Brandschutztore sowie die Deckenführung durch zugelassene Decken - und/oder Nischenklappen zu kaschieren. Die Brandschutzklappen können vertikal (180° aufklappbar, bis 1000 mm Breite) und horizontal (90° aufklappbar) ausgeführt werden.

Durch das Ende der Koexistenzperiode löst die DIN EN 16034 die DIN 4102-5 für Brandschutztore vollständig ab, wodurch sich für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse neue Anforderungen an ihre Leistungseigenschaften und Klassifizierungen ergeben. Die baurechtlichen Anforderungen wie „feuerhemmend, selbstschließend und dichtschließend“ bleiben zwar bestehen, jedoch ändern sich die bisherigen Klassifizierungen. Tiefergehende Informationen zu den Änderungen der Klassifizierungen erhalten Sie hier. 

Die EN 16034 richtet sich an Hersteller und In-Verkehr-Bringer von Feuerschutzabschlüssen, enthält jedoch keinerlei Regeln zur Anwendung auf der Baustelle. Entscheidend für die Anwendung auf der Baustelle, sind für Feuerschutzabschlüsse die Verwendungs- und Anwendungsbestimmungen der VV TB (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) der Länder und die DIN 18093. Um die VV TB einführen zu können, mussten im ersten Schritt die Bauordnungen der einzelnen Länder angepasst werden. Aktuell existieren verschiedene Versionen der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubedingungen (MVV TB), die aufgrund der unterschiedlichen Umsetzungen in den einzelnen Bundesländern derzeit geltendes Recht sind.

Im Hinblick auf den Einsatz von Seiten- und Sturzklappen besagen die Forderungen der MVV TB 2019/Anhang 4 - Abschnitt 5.1.6 Satz 3 sowie die MVV TB 2020/1 Anhang 4 - Abschnitt 5.1.6 Satz 3, das „sogenannte Seiten- und/oder Sturzklappen in Verbindung mit Feuer- und/oder Rauchabschlüssen von der EN 16034:201425 nicht erfasst sind. Für die Planung, Bemessung und Ausführung gibt es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik und es ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO1 erforderlich“.

Die Zulassung der Klappen (Z-6.100-xxxx) (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für das Bauprodukt (Herstellen und In-Verkehr-Bringen) sowie die allgemeine Bauartgenehmigung (für die Verwendung) regelt im Abschnitt 1.2 den Anwendungsbereich. Weiterhin ist im Abschnitt 3.1 – 3. Satz definiert, dass die Feststellanlage die zeitliche Abfolge des Öffnungsvorgangs der Ein- und Auslaufklappen und das nachfolgende Schließen der Schiebeblätter sicherstellen muss. Dies ist ebenfalls in der in der Zulassung der Feststellanlage (FSA 601 BST) (Z-6.500-xxxx) festgeschrieben.

In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass für Feststellanlagen auf absehbare Zeit keine europäische Produktnorm vorgesehen ist, so dass die Forderung einer Bauartgenehmigung bestehen bleibt.

§ 16a Abs. 2 der MBO sieht vor, dass Bauarten, die von den Technischen Baubestimmungen [...] wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden dürfen, wenn für sie
1.) eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das DIBT oder
2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist.

Bauprodukte bedürfen gem. § 21 der MBO zudem einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2 […].  Somit werden Nischenklappen der Firma Jansen immer mit Typenschild und Ü-Zeichen ausgeführt.

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