MVV TB Grundlagen

ANWENDUNGSREGELN FüR FEUER- UND/ODER RAUCHSCHUTZTÜREN
Durch LANDESBAUORDNUNGen UND VV TB der BundesländerDie Aufgaben der Inhalte der Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ), der Allgemeinen Bauart-Genehmigung (aBG), der Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) und der Bauregelliste (BRL) übernehmen bei europäisch klassifizierten Produkten die neu entstandenen Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VV TB) der einzelnen Länder, die unter anderem die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang 1 der Europäischen Bauproduktenverordnung (BauPVO) beschreiben.
Um die VV TB in den Ländern überhaupt einführen zu können, mussten im ersten Schritt die Bauordnungen der Länder angepasst werden. Um diese gravierende Änderung überhaupt durchführen zu können, wurde am 13. Mai 2016 die Musterbauordnung geändert sowie am 31. August 2017 die erste Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) veröffentlicht. Diese wird inzwischen regelmäßig überarbeitet und veröffentlicht. Derzeit sind die
- MVV TB 2017/1 vom 31. August 2017,
- MVV TB 2019/1 vom 15. Januar 2020 und die
- MVV TB 2020/1 vom 19. Januar 2021 veröffentlicht und verfügbar.
Zudem sind derzeit zwei weitere Entwürfe (2020/2 und 2021/1) der MVV TB im Umlauf.
Aufgrund der unterschiedlichen Umsetzungen in den einzelnen Bundesländern sind alle drei vorgenannten MVV TB derzeit geltendes Recht in Deutschland, so dass das Arbeiten über Landesgrenzen hinweg für die Planungen von Bauvorhaben und für die ausführenden Firmen einen guten Überblick über die Inhalte der MVV TB und die jeweils geltende Version erfordert.
Inhalt MVV TB 2020/1
In den folgenden Ausführungen wird die MVV TB 2020/1 näher beleuchtet:
Die meisten Details können aktuell auch auf die MVV/TB 2019/1 und die MVV TB 2017/1 angewendet werden.
In den MVV TB sind die wesentlichen Vorschriften für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken enthalten. Der Hauptteil der MVV TB ist in folgende Abschnitte unterteilt:
A1 – Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
A2 – Brandschutz
A3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
A4 – Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
A5 – Schallschutz
A6 – Wärmeschutz
B – Ergänzungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen
C – Regelungen für die Verwendung von nicht CE-gekennzeichneter Bauprodukte und Bauarten
D – für Bauprodukte, für die kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist
Die brandschutztechnischen Anforderungen an z.B. Brand- und Trennwände, notwendige Treppenräume sowie die Definition von feuerhemmend oder feuerbeständig wird im Abschnitt A2 beschrieben.
Den größten Teil der MVV TB bilden die 16 Anhänge. In diesen Anhängen sind viele Details zur Planung, Bemessung und Ausführung von verschiedensten Bauarten, Baustoffen und Bauprodukten enthalten. Produktbezogene Details, z. B. Abschlüsse nach EN 16034 im Anhang 4 Abschnitt 5, sind in den 16 Anhängen beschrieben. Das bedeutet, dass für die am Bau beteiligten, nicht die EN 16034, die EN 13241 oder EN 14351 interessant sind, sondern das deutsche Baurecht mit den Landes-Bauordnungen und den Verwaltungsvorschriften Technischer Baubestimmungen der einzelnen Länder.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist zu wissen, dass bei keinem europäischen harmonisierten Produkt Abweichungen über eine Zustimmung im Einzelfall, eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung oder eine nicht wesentliche Abweichung erklärt werden kann. Bei den europäischen harmonisierten Produkten wird es deutlich weniger Abweichungen geben, da über die Prüf- und Erweiterungs-Normen (EXAP-Norm) nach entsprechenden Prüfungen, die klassifizierten Produkte weit höhere Größen und deutlich mehr Produktvariationen bestätigt werden können, als das in den deutschen Verwendbarkeitsnachweisen (abZ/aBG) möglich war. Die darüber hinausgehenden Abweichungen sind derzeit zum Teil nicht durch eine Änderung der Klassifizierung oder eine ähnliche gutachterliche Verfahrensweise, wie es bei der ZiE/vBG geregelt ist, möglich und können nur über eine Abweichung nach §67 MBO mit Verzicht evtl. einer oder mehrerer Teile der Klassifikation (Leistungen) realisiert werden.
Der 4. Anhang, Abschnitt 5 der MVV TB ist wiederum in folgende Abschnitte unterteilt:
5.1 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse sowie dicht- und selbstschließende Abschlüsse
5.1.1 Abschlüsse im Inneren von baulichen Anlagen gemäß §17 MBO (DIN 4102/18095)
5.1.2 Abschlüsse in Außenwänden von baulichen Anlagen gemäß §17 MBO (DIN 4102/18095)
5.1.3 Verwendungs- und Ausführungsbest. für Abschlüsse nach 5.1.1 und 5.1.2
5.1.4 Abschlüsse nach EAD Nr. 020029-00-1102 und EN 16034 i. V. m. EN 13241 zur Verwendung im Inneren von baulichen Anlagen
5.1.5 Abschlüsse nach EN 16034 i. V. m. EN 14351 oder EN 13241 für die Verwendung in Außenwänden von baulichen Anlagen
5.1.6 Verwendungs- und Ausführungsbest. für Abschlüsse nach 5.1.4 und 5.1.5
5.2 Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen
5.2.1 Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen klassifiziert nach DIN 4102-5
5.2.2 Bauprodukte als Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen nach EAD 350022-01-1107
5.2.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte nach 5.2.2
5.3 Fahrschachttüren
5.4 Dichtschließende Türen
Für Abschlüsse nach EN 16034 gelten somit ausschließlich die Abschnitte 5.1.4, 5.1.5 und 5.1.6.
In den Abschnitten 5.1.4 und 5.1.5 werden die erforderlichen Klassen festgelegt, die zum Beispiel der baurechtlichen Forderungen feuerhemmend, dicht- und selbstschließend entspricht.
Für Feuerschutzabschlüsse nach EN 16034 wird im Abschnitt 5.1.6 auf die DIN 18093, die mit Industriebeteiligung entwickelt wurde, verwiesen. In dieser Norm sind sehr umfassend die Anforderungen an den Einbau, welche in die vom Hersteller zu erstellenden Montageanleitung einfließen müssen, beschrieben. Hier sind detaillierte Angaben zur Befestigung, zur Hinterfüllung, zu Spaltmaßen usw. zu dokumentieren. Zudem wird in der Norm eine Einbaubestätigung (früher Übereinstimmungserklärung) gefordert und ist somit für den Einbauenden verbindlich.
Dazu kommt ein Abschnitt, in dem auf den Einbau von Feststellanlagen mit Verwendbarkeitsnachweis verwiesen wird. Auf Feststellanlagen beziehen sich auch die Punkte 7 und 8 des Abschnitts 5.1.6. der VV TB, in denen klargestellt wird, dass für Feststellanlagen eine Bauartgenehmigung erforderlich ist. Diese Bauartgenehmigung erteilt das DIBt, nach Prüfung durch ein anerkanntes Prüfinstitut, mit der Nummernreihe Z-6.500-xxxx. Die Schnittstelle zwischen Abschluss und Feststellanlage bildet der Haftmagnet (Feststellvorrichtung), der beim Abschluss mit der Angabe „freigegeben“ im Merkmal „Fähigkeit der Freigabe“ zu klassifizieren ist.
Anwendung auf der Baustelle
Entscheidend für die Anwendung auf der Baustelle, sind für Feuerschutzabschlüsse lediglich die Verwendungs- und Anwendungsbestimmungen der VV TB und die DIN 18093. Aufgrund der nicht mehr nötigen Zulassungen bzw. Bauartgenehmigungen für die Abschlüsse, ist als Verwendbarkeitsnachweis für alle europäisch klassifizierten Produkte nur noch die Leistungserklärung inkl. Zertifikat der Leistungsbeständigkeit verbindlich, die auf Grundlage der BauPVO ausgestellt werden muss. Für die Bauüberwachung und Abnahme stehen, die vom Hersteller anzufertigende Einbauanleitung und die vom Einbauenden ausgestellte Einbauerklärung zur Verfügung. Die Abschnitte, die in den Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen für die Hersteller weder technisch noch verwaltungstechnisch umsetzbar sind, bedürfen einer Abweichung gem. der jeweiligen Bauordnung, die vom Brandschutzgutachter im Brandschutzkonzept zu berücksichtigen ist.

Legende
EN 16034 Produktnorm Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften
EN 13241 Produktnorm Tor
EN 14351-1 Produktnorm Außentüren und Fenster
EN 14351-2 Produktnorm Innentür
EN 12219 Türen - Klimaeinflüsse - Anforderungen und Klassifizierung
DIN 4102-5 Brandverhalten von Feuerschutzabschlüssen
DIN 4102-18 Dauerfunktionsprüfung von Feuerschutzabschlüssen
DIN 18095ff. Rauschutzabschlüsse
EAD Europen Accesment Document
ETA European Technical Assessment
EXAP-Norm Extended Application
DIN 18093 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse – Einbau und Wartung
EN 12219 Türen - Klimaeinflüsse - Anforderungen und Klassifizierung
EN 12635 Tore - Einbau und Nutzung